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Am 22.04.2018 endete der Gasliefervertrag der Firma Strogon, der Zählerstand wurde unverzüglich sowohl an Strogon als auch an den Netzbetreiber übermittelt.

Da schon klar war, dass sich ein Guthaben ergibt, wurde zur Rechnungsstellung und Auszahlung des Guthabens eine Frist bis zum 04.05.2018 gegeben. Diese verstrich fruchtlos. Am 09.05.2018 wurde nochmal eine Erinnerung mit erneuter Fristsetzung bis zum 18.05.2018 geschickt.

Eine Abrechnung kam dann am 15.05.2018, allerdings ohne den vertraglich vereinbarten Neukundenbonus von 15%. Nach erneuter Reklamation und Verweis auf das Schreiben vom 09.05.2018 sandte Strogon am 16.05.2018 die korrigierte Rechnung, aus der sich ein Guthaben von 542,01 Euro ergibt. Dieses Geld ist bis heute nicht auf meinem Konto eingegangen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass Energieversorger Guthaben unverzüglich auszuzahlen haben (Az. I-20 U 136/14).

Ich fordere daher die sofortige Auszahlung des Guthabens.





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