TelDaFax:
Kein Forderungsvordruck erhalten?
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1740 Views | 21.03.2012 | 18:03 Uhr
geschrieben von ReclaBoxler-3369111
TelDaFax Holding AG i.I. (Troisdorf)
Insolvenzverwalter: Rückforderung der Zwangvollstreckung Mai 11
Ich habe am 25.5.2011 im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einmal 477€ und am 14.06.2011 noch einmal 23€, also 500 € von Teldafax zurück erhalten. Nun fordert eine Rechtsanwalts-Kanzlei aus Düsseldorf 523€ zuz. 17€ Zinsen von uns zurück.
In unserer Forderung von damals waren auch 400€ Sonderabschlag enthalten. Muss ich jetzt die 500€ komplett zurück zahlen oder kann man die 400€ Sonderabschlag abziehen?
Die 500 € waren unsere Teldafax Abschlussrechnung vom Juni 2010, die nur nie freiwillig von Teldafax zurück überwiesen wurden. Leider hatte ich etwas zu spät reagiert.
www.insolvenzberatung.de/page73/page15/page15.html
Die Insolvenzordnung erlaubt es unter bestimmten Umständen, im Insolvenzverfahren nicht vom Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern von dem Schuldnervermögen auszugehen, das zum Beispiel drei Monate vor dem Zeitpunkt der ersten zulässigen Antragstellung bestand.
Die Anfechtungszeiträume betragen von einem Monat über drei Monaten, 2 Jahren, 4 Jahren, bis zu 10 Jahre vor dem Abtrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(vgl.:
de.wikipedia.org/wiki/Insolvenzordnung_(Deutschland)
www.insolvenzrecht-zwickau.de/Insolvenzanfechtung/Kompakt.php
www.insolvenz-news.de/teldafax-insolvenz-forderung-inkasso-verrechnung
Verbraucherzentrale NRW "Insolvenzverfahren gegen Teldafax"
www.vz-nrw.de/UNIQ133235097215546/link958111A.html
www.insolvenzrecht24.eu/insolvenzanfechtung.html
1. Die Rechtslage ist 100% eindeutig. §131 Abs. 1 InsO inkongruente Deckung. Die letzte Klage gegen diese Insolvenzanfechtung wurde am. 21. 07. 2010 vom LG Köln zurück gewiesen. (Man kann es auch als Laie verstehen, hier das Urteil: openjur.de/u/144509. html)
2. Der verminderte Betrag, den ich erhalten habe, sind die Gebühren des Gerichtsvollziehers, die ich bezahlen musste. Erklärung hier zu:
www.insolvenzrecht-zwickau.de/Insolvenzanfechtung/Kompakt.php
siehe in diesem Dokument (suche nach "Gerichtsvollzieher")
3. Die Zinsen: Begründung hier zu: siehe Link und LG Urteil unter Punkt 1. Die Zinsen wurden korrekt mit ca. 5,37% ab dem 1.9.2011 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) berechnet und sind auch zu zahlen. Also, ich überweise den Betrag und vergesse endlich alles und innerer Frieden kann sich wieder einstellen.
Ich (als Geschädigter) tue mich erst einmal schwer mit dieser Art von Gerechtigkeit, aber ich habe hohen Respekt vor unserem Rechtssystem und unserer Verfassung. Hierbei geht es ja um die Gleichstellung aller Gläubiger!
dejure.org/gesetze/InsO/88.html
Neben den Insolvenzanfechtungen (§§ 129 folgende Insolvenzordnung) wirkt die sogenannte Rückschlagsperre des § 88 InsO auf bestimmte Vorgänge VOR der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:
www.insolvenzrecht.de/inhalte/fachbuecher/fachlexika/abc-des-insolvenzrechts/rueckschlagsperre/?type=99
Nach § 88 InsO werden Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im LETZTEN Monat VOR dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder danach) durch eine Zwangsvollstreckung an einem Gegenstand erlangt hat, der zur Insolvenzmasse gehört, unwirksam.
Die Rückschlagsperre lässt also bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung NACHTRÄGLICH unwirksam werden.
de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckschlagsperre
Die Rückschlagsperre bewirkt, dass Sie, wenn Sie im LETZTEN Monat VOR dem Insolvenzantrag oder NACH der Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung eine Sicherheit erlangt haben, diese Sicherheit automatisch verlieren.
www.insoinfo.de/pages/insolvenzrecht/103-Vollstreckungsverbot
§ 88 InsO erfasst insbesondere Pfändungsmaßnahmen - hierbei sind auch zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfasst.
Die Rückschlagsperre dient letztlich der Sicherung der Insolvenzmasse und der Gleichbehandlung aller Gläubiger.