KANTO GmbH (Stuttgart)
Schwabenquellen verweigert Einlösung eines Gutscheins
Die Schwabenquellen Stuttgart sind "das Wellness-Paradies vor den Toren Stuttgarts" im SI-Centrum in Vaihingen. Die Kundenorentierung dieser Einrichtung stelle ich in Frage.
Die Gültigkeitsfrist eines von mir erworbenen Wertscheck i. H.v. EUR 100 ist Ende 2008 abgelaufen. Nun verweigert das Unternehmen mit Verweis auf die Frist sowohl die Einlösung als auch eine (Teil-) Auszahlung.
Dies ist allerdings unrechtmäßig: Wenn ein Gutschein verjährt ist, können Verbraucher sich den Geldwert vom Aussteller auszahlen lassen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Verjährung weiter. Schließlich hat der Aussteller das Geld ja bereits bekommen. Wenn er die Erstattung verweigert, macht er sich nach Paragraf 812 BGB der ungerechtfertigten Bereicherung schuldig.
Ich verlange die Einhaltung eines Mindestmaßes an Kundenorientierung und entweder die Auszahlung oder Einlösung des Wertschecks.
Sind Sie schuldiger Hobbyjurist nach BGB?
Verjährt ist verjährt. Wenn es auch weh tut.
www.anwalt.de/rechtstipps/geschenkgutschein-gutschein-und-gutsein_005753.html www.anwaltseiten24.de/rechtsgebiete/recht-allgemein/news/news/gutscheine-nach-verjahrung-in-geld-auszahlen.html www.vzhh.de/recht/30441/gutscheine-unbegrenzt-gueltig.aspx
Beschwerde ist noch nicht gelöst